Handhabung von Fässern/Zylindern
Dieses Dokument über technische Maßnahmen behandelt die Lagerung und den Umgang mit giftigen und brennbaren Stoffen in Fässern und Zylindern und verweist auf relevante Verhaltenskodizes und Normen.
Zugehörige Dokumente zu technischen Maßnahmen sind:
Die relevanten Kriterien der Stufe 2 sind 5.2.1.3(29)c, g, i und 5.2.4.3(97).
Eine Vielzahl giftiger und brennbarer Chemikalien werden häufig in Fässern und Zylindern gelagert und transportiert. Obwohl die Bestände in einzelnen Behältern relativ gering sind, kann eine einzelne Flasche mit komprimiertem oder verflüssigtem giftigem Gas eine erhebliche Gefahr für das Personal darstellen. Darüber hinaus werden oft große Mengen an Fässern und Zylindern zusammen gelagert, was zu potenziell großen Beständen an Gefahrstoffen führt. Das Bewegen und Anschließen bzw. Trennen von Fässern und Zylindern an die Prozessanlage erfordert die direkte Beteiligung des Bedienpersonals, wodurch die Gefahr besteht, dass menschliches Versagen zu Zwischenfällen führt.
Bei der Standortbestimmung eines Lagers müssen sowohl die Gefahren des Materials als auch die Größe des Lagerbestands berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist auch der Abstand zu anderen gelagerten Materialien, Prozessanlagen, Verkehrswegen und bewohnten Gebäuden. Hinweise zu den Trennungsabständen finden sich in verschiedenen HSE-Verhaltenskodizes wie HS(G)51 „Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Behältern“ und HS(G)40 „Sicherer Umgang mit Chlor aus Fässern und Zylindern“. Bei unzureichenden Trennungsabständen können Maßnahmen wie Brandschutzwände eingesetzt werden, um die Auswirkungen von Störfällen zu reduzieren (siehe Technisches Maßnahmendokument Aktiver/Passiver Brandschutz). Der Betreiber sollte nachweisen, dass der Lagerort und die Gestaltung den standortspezifischen Sicherheitsanforderungen und der Möglichkeit von Vandalismus Rechnung getragen hat.
Der bevorzugte Ort für die Lagerung von in Fässern verpackten brennbaren Flüssigkeiten und komprimierten/verflüssigten Gasen ist die offene Luft, damit die Dämpfe effektiv verteilt werden können. Bei Standorten in Gebäuden sollte der Betreiber nachweisen, dass ein ausreichendes Maß an Belüftung entweder durch das Vorhandensein einer ausreichenden Größe und Anzahl dauerhafter Öffnungen wie Lamellen oder mechanische Belüftung erreicht wird. Bei der Lagerung in Innenräumen dürfen brennbare Gase wie Flüssiggas nur in speziell dafür errichteten Räumen oder Gebäuden gelagert werden, die mit feuerbeständigen Wänden und Explosionsschutz ausgestattet sind.
Giftige, brennbare oder selbstzersetzliche Materialien sollten im Allgemeinen nicht am selben Ort gelagert werden (siehe Dokument „Technische Maßnahmen – Trennung gefährlicher Materialien“). Die Risikobewertung des Betreibers sollte die Verträglichkeit der gelagerten Stoffe und die Eignung der Vorkehrungen belegen. HS(G)71 Lagerhaltung von Chemikalien: Die Lagerung verpackter gefährlicher Stoffe gibt Hinweise zu Lageranordnungen für Lagerhäuser und Lagerhallen.
Fässer und Zylinder sollten sicher gelagert werden. Sowohl die Höhe als auch die Art der Stapelung sollten die Gefährlichkeit des gelagerten Materials und die Konstruktion des Containers berücksichtigen. Für die Lagerung von Flüssigkeiten mit geringer Gefahr in Fässern können Regale oder freistehende Mehrschichtstapel verwendet werden. Die Erkennung von Lecks aus Behältern sowie die Methode zur Sammlung und Entsorgung solcher verschütteter Flüssigkeiten sollten in Betracht gezogen werden, um die Möglichkeit von Kreuzkontaminationen und Dominoeffekten zu verringern. Die Bediener sollten im Umgang mit verschütteten Flüssigkeiten und in Notfallmaßnahmen geschult werden. Eine ausreichende Zufahrt für Gabelstapler muss gewährleistet sein. Unter Druck stehende Flaschen und Fässer sollten sicher mit den Ventilen nach oben gelagert werden. Die Größe jedes einzelnen Stapels sollte begrenzt sein und es sollten Trennungsabstände zwischen den Stapeln vorgesehen werden. Fässer sollten nicht innerhalb des Lagerbereichs gefüllt oder geleert werden.
Während Fässer mit brennbaren Flüssigkeiten sicher auf einer einfachen Palette transportiert werden können, erfordern Flaschen und Fässer mit komprimierten oder verflüssigten Gasen besondere Sorgfalt und es sollten stets geeignete Transportmittel wie Flaschenwagen oder speziell entwickelte Anbaugeräte für Gabelstapler verwendet werden. Der Betreiber sollte Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, dass das Personal, das an der Bewegung von Fässern und Zylindern beteiligt ist, über die Gefahren im Umgang mit ihnen und über die Bedienung aller beteiligten Maschinen wie Kräne und Gabelstapler geschult wurde.
Fässer mit brennbaren Stoffen sollten vor dem Entladen ausreichend geerdet werden (siehe Dokument „Technische Maßnahmen zur Erdung“). Alle Behälter sollten vor dem Anschluss an die Prozessanlage an ihrem Platz gesichert werden. Für die Herstellung der Verbindung sollte ein Verfahren vorhanden sein und alle Mitarbeiter sollten eine angemessene Schulung in der Anwendung des Verfahrens erhalten haben. Die bei der Herstellung der Verbindung verwendeten Materialien wie Dichtungen und Schmiermittel sollten streng kontrolliert werden und nach der Herstellung der Verbindung sollte eine entsprechende Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Die Rohrleitungen, an die der Container angeschlossen wird, sollten einem entsprechenden Standard entsprechen. Wenn Anlagen Flüssigkeiten mit einem Überdruck von mehr als 0,5 bar enthalten, unterliegen sie in der Regel den Pressure Systems Safety Regulations 2000 und solche Systeme müssen in der Regel in regelmäßigen Abständen einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden.
Fässer und Zylinder sollten nach einem angemessenen Standard entworfen und gebaut werden. Der Betreiber sollte nachweisen können, dass ein angemessenes Inspektions- und Wartungsprogramm gemäß den einschlägigen Vorschriften vorhanden ist.
Der Regulierungsrahmen ist komplex mit den Transportable Pressure Vessels Regulations 2001 (TVPR) und Anhang 8 der Beförderung gefährlicher Güter (Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung) und der Use of Transportable Pressure Receptacles Regulations 1996 (CDGCPL2), die derzeit parallel gelten. Im Wesentlichen gilt CDGCPL2 für alle Arten von transportablen Druckbehältern. Derzeit besteht jedoch die Wahl zwischen der Einhaltung von CDGCPL2 oder TPVR in Bezug auf Zylinder, Rohre und Kryobehälter (jedoch nicht für Druckfässer).
Daher sollte die regelmäßige Inspektion in angemessenen Abständen gemäß CDGCPL2 oder, wenn die Inspektion gemäß TVPR erfolgt, in den im RID und ADR (Europäischen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter auf Schiene und Straße) festgelegten Abständen durchgeführt werden.
Zur Eindämmung ausgetretener Materialien sollten geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Wenn Flüssigkeiten gehandhabt werden, sollten geeignete Auffangbehälter für verschüttete Flüssigkeiten vorhanden sein, z. B. Auffangwannen und Entwässerungssümpfe. Es sollten Vorkehrungen für die routinemäßige Ableitung von Regenwasser aus Sammelgruben getroffen werden. Wenn Materialien, die mit Wasser reagieren, im Freien gelagert werden, sollte die Risikobewertung des Betreibers die Eignung der Vorkehrungen belegen (siehe Fallstudie Staveley Chemicals Ltd – Derbyshire (27.6.1982)). Bei der Lagerung giftiger Gase verringert die Platzierung der Behälter in einem speziell dafür vorgesehenen Innenlager die Geschwindigkeit, mit der das Gas an die Umwelt abgegeben wird.
Wenn brennbare Flüssigkeiten oder Gase gelagert werden, sollte der Bereich einer Gefahrenbereichsklassifizierung zur Kontrolle von Zündquellen unterliegen. Diese Anforderung sollte sich sowohl in der installierten Ausrüstung als auch in der Steuerung der Betriebs- und Wartungsaktivitäten am Standort widerspiegeln. Der Transport von Fässern und Zylindern erfordert häufig den Einsatz von Gabelstaplern, die eine Zündquelle für brennbare Dämpfe darstellen können. Jedes Fahrzeug, das in einem Zonengebiet fährt, sollte entsprechend einem angemessenen Standard geschützt werden.
Behälter sollten nach Möglichkeit im Freien gelagert werden. Wenn sie jedoch drinnen gelagert werden, gelten fünf Luftwechsel pro Stunde als ausreichende Belüftungsrate. Standardmäßige 205-Liter-Metallfässer sollten nicht mehr als drei Mal übereinander gestapelt werden, vorzugsweise auf Paletten oder Regalen. Die maximale Stapelgröße sollte 300.000 Liter betragen, mit einem Abstand von mindestens 4 Metern zwischen den Stapeln. Die Lagerung sollte auf einer undurchlässigen Oberfläche wie Beton erfolgen und mit einer Entwässerung in Richtung eines Auffangbehälters oder eines anderen geeigneten Handhabungssystems gedämmt werden.
Flaschen sollten vorzugsweise im Freien auf einer Beton- oder tragfähigen Oberfläche gelagert werden. Entzündliche Flüssigkeiten, brennbare, ätzende, oxidierende Stoffe, giftige Stoffe oder Druckgasflaschen sollten grundsätzlich getrennt von Flüssiggasbehältern aufbewahrt werden. Behälter sollten mit den Ventilen nach oben gelagert werden. Die maximale Größe eines Stapels sollte 30.000 kg nicht überschreiten. Bei der Lagerung in Innenräumen dürfen in jedem speziell dafür vorgesehenen Gebäudeabteil nicht mehr als 5000 kg gelagert werden und in einem einzigen Gebäude dürfen maximal fünf Abteile vorhanden sein.
Die meisten Lager für Chlorflaschen und -fässer befinden sich in Innenräumen und sollten ausschließlich der Lagerung von Chlor dienen. Die Zugangstüren sollten eng anliegen, um etwaige Lecks einzudämmen. Diese Geschäfte sollten vor Gefahren durch Strahlungswärme in der Nähe geschützt werden. Das Geschäft sollte mindestens 5 m von jeder Straße entfernt sein. Ein Flaschenlager sollte mindestens 20 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein, ein Fasslager 60 m. Normalerweise sollten Chlorgasdetektoren/-alarme vorhanden sein.
Es sollten Risikobewertungen durchgeführt werden, um Gefahren zu berücksichtigen, die durch unsachgemäße Handhabung (Herunterfallen von Behältern beim Transport/Handling), fehlerhafte Betätigung von Ventilen und fehlerhaften Anschluss, Wartungsfehler und Schäden durch externe Quellen (Domino, Fahrzeugaufprall usw.) entstehen.
HS(G)51 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, HSE, 1998. Es werden umfassende Leitlinien für die Konstruktion, den Betrieb und die Wartung von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Behältern bereitgestellt.
HS(G)140 Sichere Verwendung und Handhabung von brennbaren Flüssigkeiten, HSE, 1996. Dieser Verhaltenskodex bietet nützliche Informationen zum Anschluss und zur Entleerung von Behältern für brennbare Flüssigkeiten zur Verarbeitung.
LPGA COP 7 Lagerung von vollen und leeren LPG-Flaschen und -Kartuschen, LP Gas Association, 1998. Leitlinien für die Gestaltung und den Bau von Einrichtungen für die Lagerung von LPG in Flaschen, einschließlich Brandschutz.
HS(G)40 Sicherer Umgang mit Chlor aus Fässern und Flaschen, HSE, 1999. Umfassende Anleitung zur Konstruktion, zum Betrieb und zur Wartung von Lagereinrichtungen für Chlorfässer und -flaschen. Informationen zum sicheren Anschluss und Ablassen von Chlorbehältern an den Prozess sind enthalten.
HS(G)71 Lagerhaltung von Chemikalien: Lagerung verpackter gefährlicher Stoffe, HSE, 1998. Dieses Dokument gibt Hinweise zur Kompatibilität verschiedener Stoffe in gemeinsam genutzten Lagereinrichtungen.
HS(G)131 Energetische und selbstentzündliche Stoffe: Identifizierung und sichere Handhabung, HSE, 1995. Dieser Leitfaden behandelt selbstzersetzliche Materialien und die Umstände, unter denen diese Materialien gefährlich sein können.
CS21 Lagerung und Handhabung organischer Peroxide, HSE, 1998. Dieses Dokument befasst sich speziell mit der Handhabung und Lagerung organischer Peroxide und den Gefahren, die daraus entstehen können. Es gibt Hinweise zu den Sicherheitsmaßnahmen, die für die sichere Lagerung organischer Peroxide erforderlich sind.
L122: Safety Of Pressure Systems, HSE, 2000 Dieses Dokument enthält den genehmigten Verhaltenskodex (ACOP) und Leitlinien zu den Pressure Systems Safety Regulations 2000
Staveley Chemicals Ltd – Derbyshire (27.6.1982)
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